Commentaire sur OPers 51:
Droit à l’allocation familiale

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Gemäss Familienzulagengesetz1 werden die Familienzulagen nur bis zum 16. Altersjahr ausbezahlt. Da der Bund jedoch bis zum 18. Altersjahr  Zulagen zahlt, auch wenn das Kind nicht in Ausbildung steht, ist eine separate Erwähnung des abweichenden Alters notwendig für die Ausrichtung der ergänzenden Leistungen zu den Familienzulagen. Gleiches gilt für die Zulagen für erwerbsunfähige Kinder (FamZG bis zum 20. Altersjahr).

  • 1 FamZG, SR 836.2